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Diese Seite mußte zur Überarbeitung herausgenommen werden. Demnächst wieder in überarbeiteter Fassung. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektr. Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden". Ab dem 1.Februar 2005 ist auch in Niedersachsen die neue Versammlungsstättenverordnung in Kraft. Bei Veranstaltungen wie Kinder- oder Sportfest, Kirchenfeiern oder Theater mit über 200 Personen oder über 50qm Szenenfläche muss mindestens eine ausgebildete "Fachkraft für Veranstaltungstechnik", ab 200 qm Szenenfläche oder 5000 Plätze ein "Verantwortlicher der Veranstaltungstechnik" anwesend sein (§40 NVStättVO). Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) Vom 8. November 2004, Nds. GVBl. S. 426 |
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